Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2017/07/0136
GRS wie Ra 2018/07/0341 B 16. Februar 2018 RS 1
Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens ist vom VwG ein anderer Sachverständiger heranzuziehen. Will der Revisionswerber aber in dem Fall, dass sich das VwG auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten stützt noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, liegt es an ihm, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem VwG vorzulegen vergleiche VwGH 12.3.1991, 87/07/0054; VwGH 2.7.2009, 2008/12/0167).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070136.L03