Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0038 E 26. März 2009 VwSlg 17655 A/2009 RS 11

Stammrechtssatz

Bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen (VfSlg 13587/93, VfSlg 14489/96). Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und "Erfolg".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070135.L02