Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0098

Rechtssatz

Es tritt jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070098.L02