Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ra 2017/07/0042
Die UVPG-Novelle 2004 hat klargestellt, dass die Einräumung von Zwangsrechten nicht Gegenstand der UVP-Genehmigung und damit nicht Gegenstand des UVP-Genehmigungsverfahrens ist. Damit sind alle Arten von Zwangsrechten - einschließlich Enteignungsrechten - aus dem UVP-Verfahren ausgenommen vergleiche VwGH 28.2.2013, 2010/07/0010). Zweck dieser Neuregelung war es, die UVP-Verfahren von den "UVPfremden" Ermittlungen hinsichtlich Zwangs- und Enteignungsrechten zu entlasten. Die Zwangs- und Enteignungsrechte sind - meist erst zu einem späteren Zeitpunkt - Gegenstand der einschlägigen materiengesetzlichen Verfahren, soweit bis dahin nicht ohnedies schon zivilrechtliche Übereinkünfte mit den berührten Grundeigentümern getroffen wurden und demnach Zwangsrechte für die Projektrealisierung nicht mehr erforderlich sind. Diese Materiengesetze sind in materieller Hinsicht sowohl für die Entscheidung über das Zwangsrecht selbst als auch für die Höhe der Entschädigung und in formeller Hinsicht für das Verfahren maßgeblich. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVPG 2000 sind Zwangsrechte nach anderen Verwaltungsvorschriften weiterhin von derjenigen Behörde auszusprechen, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig ist. Dies gilt sowohl für die Entscheidung über die Enteignung selbst als auch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Ebenso bleiben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieser Gesetze maßgeblich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/07/0043
Ra 2017/07/0044
Ra 2017/07/0045
Ra 2017/07/0050
Ra 2017/07/0047
Ra 2017/07/0048
Ra 2017/07/0049
Ra 2017/07/0046