Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ra 2017/07/0042
Bei einem ein Zwangsrecht iSd Paragraph 60, Absatz 3, WRG 1959 (also auch bei einem solchen nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959) begründenden Bescheid handelt es sich um einen konstitutiven Akt, welcher auf der Basis der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu setzen ist. Bestehende Anlagen sind im vorgefundenen Zustand und nicht in jenem Zustand zu beurteilen, in welchem sie sich im Falle ihrer gebotenen Anpassung an den Stand der Technik befunden hätten vergleiche VwGH 18.2.1999, 97/07/0079). Nichts anderes gilt im Fall der zwangsweisen Einräumung einer Dienstbarkeit in einer Angelegenheit des WRG 1959. Der Umstand, dass eine Auflage des Baubewilligungsbescheides nicht beachtet wurde und daher bezüglich der Ausgestaltung des Radweges ein konsenswidriger Zustand vorliegt, kann nicht dazu führen, dass der Entscheidung über die Einräumung einer Dienstbarkeit ein Sachverhalt hätte zugrunde gelegt werden müssen, der im Entscheidungszeitpunkt gar nicht vorlag.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/07/0043
Ra 2017/07/0044
Ra 2017/07/0045
Ra 2017/07/0050
Ra 2017/07/0047
Ra 2017/07/0048
Ra 2017/07/0049
Ra 2017/07/0046