Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0042

Rechtssatz

Durch die Auslagerung der Einräumung von Zwangsrechten aus dem UVP-Verfahren in ein eigenständiges Verfahren nach dem WRG 1959 erhält dieses Verfahren einen vom UVP-Verfahren getrennten, selbstständigen Charakter, ungeachtet dessen, dass es von seiner Zielrichtung her der rechtlichen Durchsetzung einer bereits rechtskräftig erteilten UVP-Genehmigung dienen soll. Das zeigt sich letztlich auch darin, dass in diesem Verfahren andere Behörden bzw. unterschiedliche VwG tätig werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/07/0043

Ra 2017/07/0044

Ra 2017/07/0045

Ra 2017/07/0050

Ra 2017/07/0047

Ra 2017/07/0048

Ra 2017/07/0049

Ra 2017/07/0046