Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ra 2017/07/0042
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (oder ein Richter) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/07/0043
Ra 2017/07/0044
Ra 2017/07/0045
Ra 2017/07/0050
Ra 2017/07/0047
Ra 2017/07/0048
Ra 2017/07/0049
Ra 2017/07/0046