Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0042

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (oder ein Richter) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/07/0043

Ra 2017/07/0044

Ra 2017/07/0045

Ra 2017/07/0050

Ra 2017/07/0047

Ra 2017/07/0048

Ra 2017/07/0049

Ra 2017/07/0046