Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0034

Rechtssatz

Wenn bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über eine Kanalisationsanlage der Hinweis auf eine zu erwartende Anschlusspflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen die begehrte Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 nicht begründen kann vergleiche E 11. September 1997, 97/07/0105), so gilt dies umso mehr im Kollaudierungsverfahren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/07/0035