Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0034

Rechtssatz

Liegen den Teilkollaudierungsbescheiden jeweils Teile eines (oder mehrerer) Bewilligungsbescheide zu Grunde, um deren Übereinstimmung mit den jeweils errichteten Anlageteilen es geht, so bestimmt der Parteienkreis dieser "Teilbewilligungsverfahren" den Parteienkreis der Teilkollaudierungsverfahren. Kommt jemandem Parteistellung in einem oder mehreren "Teilbewilligungsverfahren" zu, folgt daraus die Parteistellung im jeweiligen Teilkollaudierungsverfahren. Wird das Bewilligungsverfahren nicht geteilt durchgeführt, so kann sich bei einem geteilten Kollaudierungsverfahrens erst zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit ergeben, die Parteienkreise der Teilkollaudierungsverfahren zu bestimmen. Eine generelle Aussage, wonach jeder Partei des Bewilligungsverfahrens Parteistellung in jedem Teilkollaudierungsverfahren und damit auch das Recht auf Bescheidzustellung aller Teilkollaudierungsbescheide zukommt, kann daher nicht getroffen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/07/0035