Verwaltungsgerichtshof
30.05.2017
Ra 2017/07/0034
Liegt ein in einzelne Abschnitte geteiltes Kollaudierungsverfahren vor, so handelt es sich bei dem dem einzelnen Verfahrensteil beizuziehenden Parteienkreis um die Personen, die in dem jeweiligen Teilbereich bereits im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Kollaudierungsverfahren unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren auch denjenigen zu, die durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in ihren Rechten berührt werden. Die Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf die Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide hat, ist daher fallbezogen zu beantworten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/07/0035