Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ro 2017/07/0033
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036
Es ist unzulässig, eine wasserrechtliche Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll vergleiche VwGH 23.6.1992, 90/07/0014; 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180 und 0184). Auch im Verfahren betreffend Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Speicherkraftwerkes nach dem UVPG 2000 bewirkt eine Auflage, die eine Ersatzmaßnahme zur Hintanhaltung einer bleibenden Schädigung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVPG 2000 enthält, die Auslagerung desjenigen Teils des Ermittlungsverfahrens, dessen positives Ergebnis erst Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung selbst ist, in ein gesondertes Verfahren vergleiche VwGH 24.11.2005, 2005/07/0107). Die Vorschreibung der Ersatzmaßnahme stellt eine die Genehmigungsfähigkeit des Projektes erst herstellende Auflage dar. Die vom VwG im Zusammenhang mit dieser Ersatzmaßnahme gewählte Vorgangsweise widerspricht daher der Rechtsprechung und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Auflage.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J16.1