Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ro 2017/07/0033
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036
Die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVPG 2000 bietet die Möglichkeit, bei einem Änderungsvorhaben auch das bereits genehmigte Vorhaben miteinzubeziehen, und zwar insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVPG 2000 angeführten Interessen erforderlich ist. Die UVP-Behörde ist nach dieser Bestimmung befugt, im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auch in den aufrechten behördlichen Konsens einzugreifen, soweit dies zur Wahrung der Schutzgüter des Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVPG 2000 erforderlich ist. Eines Rückgriffs auf Paragraph 21 a, WRG 1959 für ein solches Vorgehen bedarf es dabei nicht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J06