Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0033

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2017/07/0034

Ro 2017/07/0035

Ro 2017/07/0036

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVPG 2000 bietet die Möglichkeit, bei einem Änderungsvorhaben auch das bereits genehmigte Vorhaben miteinzubeziehen, und zwar insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVPG 2000 angeführten Interessen erforderlich ist. Die UVP-Behörde ist nach dieser Bestimmung befugt, im Rahmen einer Änderungsgenehmigung auch in den aufrechten behördlichen Konsens einzugreifen, soweit dies zur Wahrung der Schutzgüter des Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVPG 2000 erforderlich ist. Eines Rückgriffs auf Paragraph 21 a, WRG 1959 für ein solches Vorgehen bedarf es dabei nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J06