Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ro 2017/07/0033
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036
Grundsätzlich findet Paragraph 21 a, WRG 1959 in einem Genehmigungsverfahren keine Anwendung; dies gilt auch für ein Genehmigungsverfahren nach dem UVPG 2000. Hinter der Änderung der Bezeichnung von "Wasserrechtsbehörde" in "Behörde" in Paragraph 21 a, WRG 1959 durch die WRG-Novelle 2003 stand keinesfalls das Motiv, die Handhabung dieser Bestimmung allen Behörden zur Verfügung zu stellen; diese Änderung ist vielmehr vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die das WRG 1959 mitanwendenden Behörden dann, wenn sie wasserrechtliche Bewilligungen erteilen, auch zu einem nachfolgenden Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 berufen sein sollen. Nach Paragraphen 3, Absatz 3 und 21 Absatz eins, UVPG 2000 ist die Zuständigkeit der UVP-Behörde auf das Genehmigungsverfahren und die Anwendung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen beschränkt, deren Zuständigkeit mit Rechtskraft des Abnahmebescheides endet. Daraus folgt, dass der UVP-Behörde nach Abschluss eines rechtskräftigen UVP-Verfahrens unter Erteilung (auch) einer wasserrechtlichen Bewilligung das Instrument des Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht zur Verfügung steht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J05