Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ro 2017/07/0033
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/07/0034
Ro 2017/07/0035
Ro 2017/07/0036
Das Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist ein eigenständiges und von einem Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, das sich auf eine rechtskräftig erteilte Genehmigung bezieht und deren Änderung unter bestimmten Umständen möglich macht vergleiche VwGH 21.9.1995, 95/07/0037).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070033.J02