Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ro 2017/07/0031
Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist. In diesem Umfang hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Betroffenen, der eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine unzulässige Neuerung geltend gemacht hat, in seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung dieser Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959 die hiefür dem Adressaten aufzutragenden konkreten (technischen) Maßnahmen im Einzelnen anzuführen. Die Umschreibung des Auftrags und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen vielmehr in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Verwaltungsbehörde bzw. des VwG. Wenngleich ein Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf "Verlangen" eines Betroffenen iSd Absatz 6, legcit ausgelöst wird, ist dieses von Amts wegen durchzuführen vergleiche VwGH 25.6.2009, 2007/07/0032).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/07/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J12