Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0145 E 24. Oktober 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Stützt die Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag unzutreffend auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 32, WRG anstatt richtigerweise auf Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz erste Alternative WRG, wird der Verpflichtete hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der von der Behörde festgestellte Sachverhalt geeignet ist, die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen Paragraph 31, Absatz eins, legcit aufzuzeigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/07/0032

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J11