Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ro 2017/07/0031
Für die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 kann nur maßgeblich sein, dass das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt wird. Welchen Zwecken das Grundwasser zugeführt wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 21.6.1968, 80/68). Insofern kommt es in Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 nicht auf die Möglichkeit der Nutzung des Grundwassers und damit auch nicht auf ein "räumlich zusammenhängendes unterirdisches Wassersystem" an. Auch dieser Bewilligungstatbestand stellt auf den dem WRG 1959 zugrunde liegenden Grundwasserbegriff ab.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/07/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J10