Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0031

Rechtssatz

Für die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 kann nur maßgeblich sein, dass das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt wird. Welchen Zwecken das Grundwasser zugeführt wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 21.6.1968, 80/68). Insofern kommt es in Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 nicht auf die Möglichkeit der Nutzung des Grundwassers und damit auch nicht auf ein "räumlich zusammenhängendes unterirdisches Wassersystem" an. Auch dieser Bewilligungstatbestand stellt auf den dem WRG 1959 zugrunde liegenden Grundwasserbegriff ab.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/07/0032

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J10