Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0031

Rechtssatz

An der Erschließung oder Benützung von nicht nutzbarem, in Schichten stagnierendem und damit nicht in Zusammenhang mit anderem Grundwasser stehendem Grundwasser, besteht naturgemäß kein Interesse, weshalb eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 in der Regel mangels Absicht zur Erschließung oder Benützung des Grundwassers ausscheidet. Beim Bewilligungstatbestand des Paragraph 10, WRG 1959 ist sohin auf den dem WRG 1959 zugrundeliegenden Begriff des Grundwassers, der auch jenes Wasser, welches in die Erdoberfläche eindringt und in wasserhaltenden Schichten stagniert, umfasst, abzustellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/07/0032

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J05