Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ro 2017/07/0031
An der Erschließung oder Benützung von nicht nutzbarem, in Schichten stagnierendem und damit nicht in Zusammenhang mit anderem Grundwasser stehendem Grundwasser, besteht naturgemäß kein Interesse, weshalb eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 in der Regel mangels Absicht zur Erschließung oder Benützung des Grundwassers ausscheidet. Beim Bewilligungstatbestand des Paragraph 10, WRG 1959 ist sohin auf den dem WRG 1959 zugrundeliegenden Begriff des Grundwassers, der auch jenes Wasser, welches in die Erdoberfläche eindringt und in wasserhaltenden Schichten stagniert, umfasst, abzustellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/07/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J05