Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ro 2017/07/0031
Bei der Frage, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt bzw. als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage iSd Paragraphen 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist oder vom WRG 1959 überhaupt nicht umfasst ist, ist auf den Zweck der Anlage abzustellen vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/07/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J03