Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0031

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt bzw. als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage iSd Paragraphen 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist oder vom WRG 1959 überhaupt nicht umfasst ist, ist auf den Zweck der Anlage abzustellen vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/07/0032

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J03