Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ro 2017/07/0031
Der Gesetzgeber unterscheidet die bewilligungsfreie vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959) und die bewilligungspflichtige Erschließung oder Benutzung des Grundwassers vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959). Abgesehen von bloß geringfügigen Einwirkungen auf das Grundwasser, insbesondere dem Gemeingebrauch vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959), sind zudem Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959), bewilligungspflichtig. Wenn in Paragraph 10, oder Paragraph 32, WRG 1959 von "Grundwasser" die Rede ist, wird damit uneingeschränkt auf das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser iSd Paragraph 3, WRG 1959 und nicht auf Wassersysteme abgestellt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/07/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J02