Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0031

Rechtssatz

Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt vergleiche VwGH 13.12.1906, 13261, VwSlg. 4837 A/1906, 4.7.1930, A 676/29, VwSlg. 16257 A/1930).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/07/0032

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J01