Verwaltungsgerichtshof
21.06.2018
Ro 2017/07/0031
Unter Grundwasser ist im Gegensatz zu Tagwasser jedes Wasser zu verstehen, welches in die Erdoberfläche eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in wasserhaltenden Schichten zu stagnieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Wasser die Schichten durchsickert oder in größerer Menge durch Felsspalten in die Erde eindringt vergleiche VwGH 13.12.1906, 13261, VwSlg. 4837 A/1906, 4.7.1930, A 676/29, VwSlg. 16257 A/1930).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/07/0032
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J01