Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0017

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts - Im Fall eines Antrages nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche den hg. Beschluss vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, mwN).