Verwaltungsgerichtshof
27.07.2017
Ro 2017/07/0016
Die bloß hypothetische Möglichkeit des Schöpfens reicht nicht aus, um Auflagen zum Schutz des Gemeingebrauchs zu rechtfertigen. Wird ein Kanal nicht zum Schöpfen genutzt und ist eine solche Nutzung auch in Zukunft unwahrscheinlich, dann liegt kein zu schützender Gemeingebrauch in Form des Schöpfens vor. Auch der Umfang einer allfälligen Schöpfnutzung ist relevant, weil er für die Interessenabwägung von Bedeutung sein kann.