Verwaltungsgerichtshof
27.07.2017
Ro 2017/07/0016
Die in Paragraph 105, WRG 1959 beispielhaft aufgezählten öffentlichen Interessen gehen weit über den Bereich eines Gewässerschutzes im engeren Sinn hinaus. So nennt die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 als Versagungsgründe (bzw. als Gründe für die Vorschreibung von Auflagen) neben der wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches auch die wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes. Die Gründe der Ästhetik sowie der Behinderung bzw. des Ausschlusses des Gemeingebrauches iSd Paragraph 8, Absatz 3, WRG 1959 - sind somit grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse darzustellen, welches die Versagung einer Bewilligung bzw. Erteilung einer solchen unter Auflagen rechtfertigt.