Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2017/07/0012
Im Kollaudierungsverfahren ist die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen vergleiche E 25. Juni 2009, 2007/07/0050).