Verwaltungsgerichtshof
30.03.2017
Ro 2017/07/0004
Anerkennungsbescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 sind als "Verwaltungsmaßnahmen" anhand der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG 1993 (in Umsetzung von Artikel 2, Ziffer eins, Litera c, der Richtlinie 2003/4/EG) zu beurteilen, sodass für ihre mögliche Qualifikation als Umweltinformationen entscheidend ist, ob sich diese Verwaltungsakte auf die in Paragraph 2, Ziffer eins, UIG 1993 genannten Umweltbestandteile oder die in Paragraph 2, Ziffer 2, UIG 1993 genannten Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder dem Schutz dieser Umweltbestandteile und Umweltfaktoren dienen. Allerdings stellen Anerkennungsbescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 tatsächlich keine Verwaltungsmaßnahmen dar, welche sich auf die maßgeblichen Umweltgüter iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 2 UIG 1993 beeinträchtigend auswirken können, vermitteln diese Anerkennungsbescheide doch lediglich einer Umweltorganisation - mit konstitutiver Wirkung - die Stellung als Formalpartei in Genehmigungsverfahren nach dem UVPG 2000, wobei dies von der UVP-Behörde mit Blick auf die Voraussetzungen für eine Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 6, UVPG 2000 zu begründen ist.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/07/0011 B 30. März 2017