Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0120

Rechtssatz

Identität der Sache liegt vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Änderungen können der Identität der Sache nur insoweit entgegenstehen, als sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten (VwGH 30.5.1989, 84/05/0159, 0161; vergleiche ferner VwGH 17.5.2004, 2002/06/0203, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060120.L02