Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0106

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/06/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0300 E 1. April 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 8 a, Slbg BauPolG (der das Vorbringen nachträglicher Einwendungen eines übergangenen Nachbarn betrifft) ist im Hinblick auf seinen maßgeblichen Wortlaut im Fall einer nachträglichen Baubewilligung nicht anwendbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060106.L05