Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0035

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Nachbarn im Kärntner Baurecht nicht generell ein Recht eingeräumt wird, dass die Belichtungsverhältnisse durch eine Baumaßnahme nicht verschlechtert werden. Soll jedoch die Tiefe von Abstandsflächen gemäß Paragraph 9, Krnt BauvorschriftenG 1985 verringert werden, sind die in Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. festgelegten Interessen maßgebend. Folglich ging das LVwG im Ergebnis zutreffend davon aus, dass zu prüfen ist, ob eine angemessene Nutzung des Nachbargrundstückes gewährleistet bleibt, wobei der Mangel einer ausreichenden Belichtung (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, Krnt BauvorschriftenG 1985) eine angemessene Benutzung ausschließen kann (Hinweis E vom 19. März 2015, 2013/06/0019).