Verwaltungsgerichtshof
24.04.2017
Ra 2017/06/0009
Die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155, mwN). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist (Hinweis E vom 5. Oktober 2016, Ro 2014/06/0044, mwN). Schon deshalb wäre es erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der Grundgrenze des Nachbarn festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/06/0017
Ra 2017/06/0020
Ra 2017/06/0019
Ra 2017/06/0018
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060009.L06