Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0176 E 21. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2007/05/0199). Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen; der andere, nicht von der Bewilligung umfasste Teil des Vorhabens bleibt sodann unbewilligt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/06/0017

Ra 2017/06/0020

Ra 2017/06/0019

Ra 2017/06/0018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060009.L04