Verwaltungsgerichtshof
24.04.2017
Ra 2017/06/0009
Dem Revisionswerber ist nach der mündlichen Verhandlung vor dem VwG eine Frist einzuräumen, um den in der Verhandlung mündlich ausgeführten Gutachten, das ihm vor der mündlichen Verhandlung nicht übermittelt wurde, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können (Hinweis E vom 24. November 2014, 2013/04/0153, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/06/0017
Ra 2017/06/0020
Ra 2017/06/0019
Ra 2017/06/0018
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060009.L02