Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0009

Rechtssatz

Dem Revisionswerber ist nach der mündlichen Verhandlung vor dem VwG eine Frist einzuräumen, um den in der Verhandlung mündlich ausgeführten Gutachten, das ihm vor der mündlichen Verhandlung nicht übermittelt wurde, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können (Hinweis E vom 24. November 2014, 2013/04/0153, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/06/0017

Ra 2017/06/0020

Ra 2017/06/0019

Ra 2017/06/0018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060009.L02