Verwaltungsgerichtshof
26.06.2018
Ra 2017/05/0294
Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG enthaltenen Gebot, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0124). Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden vergleiche VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L09