Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/05/0046 B 4. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Die Revision war daher zurückzuweisen (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048).