Verwaltungsgerichtshof
23.01.2018
Ra 2017/05/0210
Die Regelungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 Wr BauO sind als Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (Hinweis VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0110, mwN). Dies bedeutet zunächst, dass nach Artikel römisch fünf, Absatz 5, zweiter Satz Wr BauO ausschließlich eine Anhebung der Dachhaut in Frage kommt.