Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0210

Rechtssatz

Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 Wr BauO enthalten Regelungen hinsichtlich der Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO, und zwar Ausnahmeregelungen nur für bestimmte Gebäude. Es muss dem Nachbarn daher ein Recht zuerkannt werden, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 Wr BauO erfüllt sind vergleiche für die insofern vergleichbaren Ausnahmeregelungen des Paragraph 69, Wr BauO VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054, mwN).