Verwaltungsgerichtshof
23.01.2018
Ra 2017/05/0210
Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 Wr BauO enthalten Regelungen hinsichtlich der Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO, und zwar Ausnahmeregelungen nur für bestimmte Gebäude. Es muss dem Nachbarn daher ein Recht zuerkannt werden, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 Wr BauO erfüllt sind vergleiche für die insofern vergleichbaren Ausnahmeregelungen des Paragraph 69, Wr BauO VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0054, mwN).