Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0210

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Dass der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung einer bestimmten Dachkonstruktion hat, ist nicht ersichtlich, und es wird auch als Revisionspunkt eine Verletzung in einem derartigen Recht nicht geltend gemacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher insoweit nicht in Frage vergleiche den hg. Beschluss vom 25. September 2015,Zl. Ra 2015/05/0048, mwN). Was Beeinträchtigungen des Revisionswerbers durch die Bauausführung selbst angeht, tritt hinzu, dass diese ins Treffen geführten Beeinträchtigungen in keiner Weise konkret dargelegt werden vergleiche den hg. Beschluss vom 7. Juli 2005, Zl. AW 2005/05/0041).