Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0202

Rechtssatz

Eine Ermessensentscheidung unterliegt nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalles nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (Hinweis B vom 24. Mai 2017, Ra 2017/09/0017, mwN).