Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0202

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung die Frage nach der Bindungswirkung der tragenden Gründe eines Aufhebungsbeschlusses aufwirft, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG, wonach in einem solchen Fall die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden sind, zu verweisen, welche auf das System des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 übertragbar ist vergleiche zum Ganzen etwa das E vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, mwN).