Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0041

Rechtssatz

In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung (Hinweis B vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0089, und B vom 23. März 2017, Ra 2017/11/0014, mwN) darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen (Hinweis B vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0196, mwN) oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/05/0064

Ra 2017/05/0065

Ra 2017/05/0066

Ra 2017/05/0067

Ra 2017/05/0072

Ra 2017/05/0069

Ra 2017/05/0070

Ra 2017/05/0071

Ra 2017/05/0068

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050041.L02