Verwaltungsgerichtshof
23.05.2018
Ra 2017/05/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018
Das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls auf die Schuld des Verpflichteten und damit auch auf die Strafbemessung Auswirkungen vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Gleiches wird zu gelten haben, wenn ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, von dem der Täter wusste oder wissen musste, dass es unzulänglich ist.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L08