Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0010

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Rechtssatz

Das Fehlen eines Kontrollsystems hat jedenfalls auf die Schuld des Verpflichteten und damit auch auf die Strafbemessung Auswirkungen vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Gleiches wird zu gelten haben, wenn ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, von dem der Täter wusste oder wissen musste, dass es unzulänglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L08