Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0010

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Rechtssatz

Bei einem fortgesetzten Delikt kommt es wesentlich auf das Gesamtkonzept des Täters an. Von Bedeutung ist es daher, ob der Täter durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat. Auch eine längere Unterbrechung ist für sich allein noch nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtkonzeptes des Täters zu indizieren vergleiche VwGH 23.5.1995, 95/04/0022). Eine Fortsetzung scheidet aus, wenn erkennbar ist, dass der Täter zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat vergleiche VwGH 9.8.2006, 2003/10/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L06