Verwaltungsgerichtshof
23.05.2018
Ra 2017/05/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018
Bei einem fortgesetzten Delikt kommt es wesentlich auf das Gesamtkonzept des Täters an. Von Bedeutung ist es daher, ob der Täter durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat. Auch eine längere Unterbrechung ist für sich allein noch nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtkonzeptes des Täters zu indizieren vergleiche VwGH 23.5.1995, 95/04/0022). Eine Fortsetzung scheidet aus, wenn erkennbar ist, dass der Täter zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat vergleiche VwGH 9.8.2006, 2003/10/0053).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L06