Verwaltungsgerichtshof
22.03.2019
Ra 2017/04/0137
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht revisibel ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar erschiene vergleiche etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2018/04/0165, und VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0335, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040137.L00