Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2017/04/0109
Die Einhaltung eines konsensmäßigen Betriebes ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 79 a, GewO 1994. Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994 (unter anderem) nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war (Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994). Der Gesetzeswortlaut lässt eine Interpretation im Sinn der Argumentation der Revision nicht zu, die vermeint, es sei denkbar, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO 1994 anzusehen sei, wenn er zwar nach der Betriebsanlagengenehmigung aber noch vor einer erfolgten Änderung derselben Nachbar geworden sei. Wegen der Erwähnung der "betreffenden Betriebsanlagenänderung" ist nämlich auf den für die vorgebrachte Gefährdung relevanten Genehmigungsbescheid abzustellen vergleiche idS auch VwGH 28.9.2011, 2009/04/0211).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040109.L03