Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0047

Rechtssatz

Mit dem bloßen Zulässigkeitsvorbringen, es seien näher bezeichnete Rechtsfragen zu lösen, wird nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargetan, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG von der (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt.