Verwaltungsgerichtshof
28.02.2018
Ra 2017/04/0041
Ist Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 13.3.2017, Ra 2017/16/0018; grundsätzlich dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN), muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw. die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040041.L02