Verwaltungsgerichtshof
15.03.2017
Ra 2017/04/0026
Nichtstattgebung - Vorschreibung einer nachträglichen Auflage nach der GewO 1994 - Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem der Revisionswerberin eine nachträgliche Auflage gemäß Paragraph 76 a, in Verbindung mit Paragraph 79, GewO 1994) - mit dem Inhalt der Beschränkung des Betriebs des Gastgartens der Betriebsanlage mit 20.00 Uhr - auferlegt worden war, als unbegründet abgewiesen. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht die Revisionswerberin geltend, der wirtschaftliche Betrieb eines gastgewerblichen Unternehmens sei ohne einen Gastgarten (auch bezogen auf den Zeitraum ab 20.00 Uhr) nicht möglich. Mit diesem Vorbringen werden keine ausreichend konkreten Angaben zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erstattet vergleiche den hg. Beschluss vom 13. Februar 2013, AW 2013/04/0004, mwN).