Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2017/04/0013
In Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, sind die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten, das heißt am belastendsten sind vergleiche VwGH 29.5.2009, 2006/03/0156; 18.5.2016, Ra 2015/04/0093; sowie Reithmayer/Ebner in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) Paragraph 77, Rz. 63). Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden vergleiche VwGH 17.4.1968, 1706/66, VwSlg 7337 A/1968). Es kommt demnach also darauf an, ob es sich um ein Lärmgeschehen handelt, das zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt vergleiche VwGH 2.7.1992, 92/04/0052). Der Verwaltungsgerichtshof hat es etwa als unzulässig angesehen, Messungen - jedenfalls ohne nähere Begründung - dann durchzuführen, wenn die Umgebungssituation temporär durch die Geräusche tropfenden Tauwassers (VwGH 20.9.1994, 94/04/0054) oder des Volllastbetriebes einer Wasserkraftanlage, die mit unterschiedlichen Intensitäten betrieben wird (VwGH 31.3.1992, 91/04/0267), geprägt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/04/0014
Ra 2017/04/0015
Ra 2017/04/0016
Ra 2017/04/0017
Ra 2017/04/0018
Ra 2017/04/0019
Ra 2017/04/0020
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L07