Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0013

Rechtssatz

Ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn ist gesetzlich nicht normiert und darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden vergleiche die Nachweise bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ [2011], Paragraph 77, Rz. 14 und 39 sowie Reithmayer/Ebner in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) Paragraph 77, Rz. 22). Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist freilich insoweit eingeschränkt, als dem Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht vergleiche VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/04/0014

Ra 2017/04/0015

Ra 2017/04/0016

Ra 2017/04/0017

Ra 2017/04/0018

Ra 2017/04/0019

Ra 2017/04/0020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L06