Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/04/0250 E 11. Oktober 2007 VwSlg 17301 A/2007 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt auch durch nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Projektsänderungen ex nunc wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden, weil sie bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes noch nicht die Möglichkeit hatten, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren vergleiche dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 16 ff zu Paragraph 42, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung, sowie Hengstschläger-Leeb, AVG (2005), Paragraph 42, Rz 15). Für das Wiederaufleben der Parteistellung ist nicht entscheidend, ob es durch die Maßnahme tatsächlich zu einer Verbesserung (für den Beschwerdeführer) kommt, sondern lediglich, ob die Maßnahme - im Vergleich zum bisherigen Projekt - geeignet ist, die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers nachteilig zu beeinflussen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/04/0014

Ra 2017/04/0015

Ra 2017/04/0016

Ra 2017/04/0017

Ra 2017/04/0018

Ra 2017/04/0019

Ra 2017/04/0020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040013.L03